Alle Angebote der Deeg Fördertechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihren Auftrag durch Lieferung der Ware, Erbringung der Dienstleistung oder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform innerhalb von maximal 14 Tagen annehmen.
Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. Wir kommen erst in Verzug, wenn die Verzögerung von uns verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Für den Umfang der Leistung oder Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
Die Einhaltung eines vereinbarten Leistungstermins setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt. Dazu gehört insbesondere, dass er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet. Erbringt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig, so verlieren alle von der Mitwirkungshandlung abhängigen Leistungstermine ihre Gültigkeit..
Einkaufs- und Verkaufsbelege, insbesondere Rechnungen, werden von uns auf elektronischem Wege, als PDF-Anhang einer Email, versendet und auch entgegengenommen.
Alle Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, eventueller Versandkosten, Zölle und Versicherungen.
Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Verzug tritt mit Ablauf der im Rahmen der Zahlungskondition genannten Frist ein.
Das Eigentum an Kaufsachen geht erst mit vollständiger Bezahlung aller Forderungen auf den Käufer über. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Kaufsache, haben Sie uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Solange das Eigentum an der Kaufsache noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, hat dieser die Kaufsache als Fremdeigentum kenntlich zu machen und gegebenfalls auszusondern — insbesondere wenn die Kaufsache in ein fremdes Miet- oder Pachtobjekt eingebracht werden.
Im Falle leichter Fahrlässigkeit werden Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Im Übrigen wird bei Liefer- und Leistungsverzug die Haftung bei nicht vorsätzlich begangenen Vertragsverletzungen auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt — maximal jedoch 5% des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts.
Kommt der Kunde mit der Annahme von angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterläßt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz des durch den Verzug oder der unterlassenen Mitwirkung entstehenden Schadens verpflichtet.
Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängelfreiheit zu überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterbleibt die schriftliche Rüge eines erkennbaren Mangels, gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht.
Im Rechtsverkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand Nürtingen vereinbart.